Seit 2009 gibt es die Abgeltungssteuer (auch: Kapitalertragsteuer), die auf das Einkommen aus Kapitalvermögen erhoben wird. Auf realisierte Kursgewinne, Zinsen und Dividenden entfallen 25 Prozent Abgeltungssteuer. Dazu kommen außerdem der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.
Mit dem Abgeltungssteuerrechner von depotkonto.de können Sie einfach und kostenfrei die Höhe der Abgeltungssteuer berechnen.
Wie funktioniert der Abgeltungssteuerrechner?
Die Berechnung Ihrer Abgeltungssteuer können Sie ganz einfach mit dem Abgeltungssteuerrechner vornehmen. Dafür müssen Sie lediglich angeben, wie hoch Ihre Kapitalerträge vor Steuern sind, ob Sie Kirchensteuer zahlen und welcher Steuerfreibetrag berücksichtigt werden soll.
Die Berechnung der Steuerlast sowie der Einkünfte nach Abzug der Steuern wird Ihnen direkt angezeigt. Zusätzlich schlüsselt der Abgeltungssteuerrechner auf, wie viel der Steuerlast auf den Solidaritätszuschlag und auf die Kirchensteuer entfallen.
Die Nutzung des Abgeltungssteuerrechners ist anonym, Ihre Daten werden nicht gespeichert.
Was ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer wird pauschal als eine Quellensteuer zu einem festen Steuersatz erhoben und an der Quelle ihrer Entstehung – von der Bank oder dem Broker, bei dem die Kapitaleinkünfte generiert werden – an das Finanzamt abgeführt.
Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterworfen sind, können Zinsen auf Kapitalanlagen, Dividenden, Gewinne aus Wertpapiergeschäften oder auch Erträge aus manchen Versicherungsverträgen sein (nicht grundsätzlich). Bestimmte Fonds und auch Zinsen aus privat gewährten Darlehen sind ausgenommen. Der § 43 Absatz 2 EStG listet alle Ausnahmen auf, bei denen keine Kapitalertragsteuer erhoben wird.
Erträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen:
- Dividenden aus Aktien oder anderen Wertpapieren
- Gewinne aus Aktien oder anderen Wertpapieren
- Gewinne aus Zertifikaten oder Fonds
- Zinsen, z. B. vom Giro- oder Festgeldkonto, Sparbuch etc.
Erträge, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen:
- Darlehensverträge, die nicht von einem Kreditinstitut ausgestellt wurden. z. B. betriebliche oder private Darlehen
- Zinsen aus Hypotheken, Grundschulden und Renten aus Rentenschulden
- Kapitallebensversicherungen
- Veräußerungen einer stillen Gesellschaft
- Fremdwährungsgeschäfte
Da es die Abgeltungsteuer erst seit 2009 gibt, sind Aktien, die bis Ende 2008 gekauft wurden, steuerfrei. Für diese Aktien oder Wertpapiere wird die gesetzliche Regelung herangezogen, die vor dem 01.01.2009 galt: Lagen zwischen Kauf und Verkauf weniger als 12 Monate, sind die Erträge steuerpflichtig, ist der Zeitraum länger als ein Jahr, fällt keine Steuer an.
Persönlicher Steuersatz auf Kapitalerträge
Es gibt auch die Möglichkeit, die Kapitalertragsteuer nach dem persönlichen Einkommensteuersatz zu berechnen, was bei ansonsten niedrigen Einkünften und einem Steuersatz von deutlich unter 25 % vorteilhaft sein kann. In einem solchen Fall können Sie in der Steuererklärung eine Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz beantragen. Dies geschieht im Rahmen einer Günstigerprüfung. Allerdings wählen nur sehr wenige Steuerpflichtige diesen Weg.
Wenn die Abgeltungssteuer dem gesonderten Steuertarif nach § 32d EStG für Einkünfte aus einem Kapitalvermögen unterworfen wird, beträgt sie einheitlich 25 % plus Solidaritätszuschlag. Außerdem kommt gegebenenfalls die Kirchensteuer dazu, denn Kapitaleinkünfte unterliegen der Kirchensteuer. Wer keine Kirchensteuer zahlt, muss diese natürlich auch nicht für seine Kapitalerträge leisten.
Die Bank führt die Abgeltungssteuer automatisch an das Finanzamt ab, der Steuerpflichtige erhält darüber eine Mitteilung. Er kann – muss aber nicht – die Einkünfte und die bereits gezahlte Steuer in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Kein Wegfall des Solidaritätszuschlag (Soli) in der Abgeltungssteuer
Auch wenn der Solidaritätszuschlag 2021 für alle Steuerzahler weggefallen ist, die weniger als 73.000 EUR (Alleinstehende) oder 151.000 EUR (Verheiratete) verdienen, gilt diese Entlastung nicht auf Kapitalerträge aus Privatvermögen. Damit wird der Soli auch weiterhin auf die Abgeltungssteuer aufgeschlagen.
Den Sparerpauschbetrag nutzen
Anleger haben pro Jahr einen Freibetrag auf Kapitalerträge, den sogenannten Sparerpauschbetrag. Dieser liegt bei 801,00 EUR pro Jahr für Verheiratete gilt der doppelte Betrag, also 1.602,00 EUR. Damit der Sparerpauschbetrag auch berücksichtigt wird, muss jedoch ein Freistellungsauftrag bei dem Finanzunternehmen oder dem Broker gestellt werden, bei dem Sie Kapitalerträge erzielen. Dabei ist auch eine Aufteilung des Betrags auf mehrere Anbieter möglich.
Anleger müssen auch wissen, dass sie Verluste aus Kapitalanlagen mit Gewinnen verrechnen können. Wichtig ist dabei jedoch, dass Verluste aus Aktiengeschäften auch nur mit Kursgewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden können. Die Verrechnung von Verlusten und Gewinnen über Anlageklassen hinweg ist grundsätzlich nicht möglich.
Berechnung der Abgeltungssteuer
Der Grundsteuersatz der Abgeltungssteuer beträgt 25 %. Tatsächlich jedoch fällt die Abgeltungssteuer aufgrund von Zuschlägen höher aus. Zur Abgeltungssteuer dazu kommt der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % von der entrichteten Kapitalertragsteuer. Außerdem der Kirchensteuersatz, der bei 9 % von der Kapitalertragsteuer liegt oder in Bayern und Baden-Württemberg bei 8 %.
Damit liegt die Kapitalertragsteuer inklusive der Zuschläge bei 27,9951 % des erzielten Gewinns, bei 9 % Kirchensteuer, oder 27,8186 % bei 8 % Kirchensteuer. Muss keine Kirchensteuer gezahlt werden, liegt der Satz bei 26,375 %.
Die Steuer wird nur auf die Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag von 801 € pro Person fällig. Es handelt sich wohlgemerkt um den Ertrag, nicht um das Gesamtvolumen der Kapitalanlage. Wenn es sich also beispielsweise um eine Festgeldanlage mit 2,5 % Gewinn handeln sollte, müsste der Steuerpflichtige rund 32.500 EUR angelegt haben (Gewinn dann: 812,50 EUR), bevor er überhaupt eine Mini-Steuer zahlt. Diese betrüge dann 3,29 EUR.