Lexikon
Ad-hoc-Meldung

Mit einer Ad-hoc-Meldung folgen Wertpapieremittenten ihren Publizitätspflichten nach den Regelungen des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Im § 15 WpHG ist festgelegt, dass Emittenten unverzügliche Tatsachen zu publizieren haben, die den Kurs ihrer emittierten Wertpapiere erheblich beeinflussen können. Auch für Schuldverschreibungen sind Ad-hoc-Meldungen vorgeschrieben, wenn bestimmte Ereignisse den Emittenten so beeinträchtigen könnten, dass er seinen Verpflichtungen unter Umständen nicht mehr nachkommen kann.

Zielrichtung von Ad-hoc-Meldungen

Eine Ad-hoc-Meldung kann neue, relevante Produktentwicklungen eines Unternehmens, Übernahmen, Gewinnwarnungen oder einen personellen Wechsel in der Unternehmensführung beinhalten. Diese Informationen sollen der gesamten Öffentlichkeit sofort bekannt werden, um Insiderhandel zu unterbinden. Eine Ad-hoc-Meldung unterliegt hinsichtlich der Form und der Art ihrer Veröffentlichung strengen Vorschriften. Sie muss zuerst der BaFin und den Börsenführungen übermittelt werden. Letztere können bei schwerwiegenden Ereignissen, die nach der Ad-hoc-Meldung zu stärksten Kursschwankungen führen könnten, den Handel des entsprechenden Wertpapiers und seiner Derivate aussetzen. Nach den Vorabmitteilungen wird die Ad-hoc-Meldung 30 Minuten später im Internet und in überregionalen Börsenpflichtblättern publiziert. Spezielle Ad-hoc-Dienstleister übernehmen diese Aufgabe, in Deutschland die DGAP (Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität), Business Wire, der Reuters-Ableger Hugin und pressetext.adhoc. Es gibt noch mehr Online-Portale für Ad-hoc-Mitteilungen. Auch das Unternehmensregister erhält pflichtgemäß die Ad-hoc-Meldungen und veröffentlicht sie offiziell.