Lexikon
Genussrechte

Genussrechte zählt man zum Mezzanine-Kapital des emittierenden Unternehmens zum Mezzanine-Kapital, sie mischen also Eigen- und Fremdkapital. Das ist für die Bilanzierung der Unternehmen interessant, für den Anleger ist wichtig zu wissen, dass er mit einem Genussschein ein Unternehmen wie mit einer Aktie mitfinanziert und wie bei einer Aktie eine Gewinnbeteiligung erhält, wenn das Unternehmen Gewinn erwirtschaftet. Die juristische Grundlage bildet das Schuldrecht. Anleger können sie wie eine Mischung aus Aktie und Schuldschein betrachten.

Sinn der Genussrechte

Das Genussrecht verschafft dem emittierenden Unternehmen Kapital, den daraus erwirtschafteten Gewinn muss es mit den Inhabern der Genussscheine teilen. Diese können vollkommen fremde Anleger sein, doch in der Regel werden Genussrechte durch Mitarbeiter – oft auf Leitungsebene – des emittierenden Unternehmens erworben, die am Erfolg nicht nur interessiert sind, sondern ihn auch durch ihr Handeln beeinflussen. Ein guter Vergleich ergibt sich mit stimmrechtslosen Vorzugsaktien. Der Vorteil der Genussrechte ergibt sich aus ihrer juristischen Stellung als Mezzanine-Kapital, dessen Tilgung beziehungsweise die Ausgestaltung einer Gewinnausschüttung zwischen den Beteiligten viel freier vereinbart werden kann, als dies mit einer Aktie oder einem Kredit je möglich wäre. Das liegt an der Position der Genussrechte im Schuldrecht. Sie können, müssen aber nicht als Genussscheine verbrieft werden. Wenn das geschieht, werden sie mehr fungibel (besser handelbar) und auch für institutionelle Investoren interessant. Genussrechte beziehungsweise Genussscheine verschaffen den handelnden Parteien die Möglichkeit, die Tilgung oder Gewinnausschüttung auszusetzen, um das Kapital in Ruhe arbeiten zu lassen. Umgekehrt können Auszahlungen vorgezogen werden.